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   BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20   

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https://dejure.org/2020,19534
BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20 (https://dejure.org/2020,19534)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2020 - 6 StR 106/20 (https://dejure.org/2020,19534)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2020 - 6 StR 106/20 (https://dejure.org/2020,19534)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Defektzustand bei Begehung der Anlasstat; Schuldunfähigkeit; Gefährlichkeitsprognose; tragfähige Begründung; negative Faktoren; bisherige Straffreiheit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 63 StGB, § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.d. Gefährlichkeitsprognose; Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit eines Unterzubringenden bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts (hier: sexuelle Nötigung)

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Ermittlung des Defektzustands und der Gefährlichkeit des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21 ; StGB § 63
    Anordnung der Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.d. Gefährlichkeitsprognose; Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit eines Unterzubringenden bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts (hier: sexuelle Nötigung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und der längerdauernde Defektzustand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 308
  • StV 2021, 292
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.01.2015 - 4 StR 419/14

    Bedrohung (ernstliches Inaussichtstellen eines Verbrechens; Inaussichtstellen

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244).

    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Insbesondere wenn sich das Krankheitsbild des Täters im Verlauf der Erkrankung bis zur Tat verändert hat und die behandelnden Ärzte wechselnde Diagnosen gestellt haben, bedarf es besonders detaillierter Darlegungen zum Defektzustand und seinen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76, 77).

    Angesichts der völligen Straffreiheit des Angeklagten, die als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307) sowie keinerlei sonstiger gewichtiger psychischer Auffälligkeiten reichen diese Aspekte für eine tragfähige Begründung, warum nunmehr mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere Straftaten zu erwarten sind, nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2016 - 1 StR 594/16, juris Rn. 11).'.

  • BGH, 06.11.2019 - 4 StR 476/19

    Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Möglicherweise handelt es sich auch nur um Kennzeichen einer Persönlichkeitsakzentuierung, die noch keinen relevanten Krankheitswert aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2019 - 4 StR 476/19, juris Rn. 5).

    Der Umstand allein, dass das beschriebene Krankheitsbild der organischen Persönlichkeitsveränderung auf Grund des Symptoms der sexuellen Enthemmung (UA S. 14) die abgeurteilte Straftat grundsätzlich zu erklären vermag, ist für sich noch keine tragfähige Grundlage für den gutachterlichen Befund, weil ohne nähere Erläuterung nicht auszuschließen ist, dass dieser allein auf einem Rückschluss aus der abgeurteilten Straftat beruht, ohne dass erwogen worden ist, ob es auch andere denkbare Auslöser für die Straftat gegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2019 - 4 StR 476/19, juris Rn. 6).'.

  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Angesichts der völligen Straffreiheit des Angeklagten, die als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307) sowie keinerlei sonstiger gewichtiger psychischer Auffälligkeiten reichen diese Aspekte für eine tragfähige Begründung, warum nunmehr mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere Straftaten zu erwarten sind, nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2016 - 1 StR 594/16, juris Rn. 11).'.
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 535/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus (zeitliche

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 4 StR 210/16; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141).
  • BGH, 29.04.2014 - 3 StR 171/14

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Das Tatgericht hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244).
  • BGH, 13.12.2011 - 5 StR 422/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Die Versagung der Strafaussetzung zu Bewährung hat ebenfalls keinen Bestand, weil die Strafkammer hierfür maßgeblich auf die - nicht tragfähig begründete - Gefährlichkeit des Angeklagten abgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 422/11).
  • BGH, 17.06.2015 - 2 StR 358/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (länger

    Auszug aus BGH, 01.07.2020 - 6 StR 106/20
    Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom 6. Juli 2016 - 4 StR 210/16; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141).
  • BGH, 06.07.2016 - 4 StR 210/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 03.12.2020 - 4 StR 371/20

    Urteilsgründe (Mitteilung der Einlassungen des Beschuldigten durch das

    aa) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen der Maßregel eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 6 StR 106/20, NStZ-RR 2020, 308; vom 21. Februar 2017 ? 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 ? 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; vom 15. Januar 2014 ? 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • BGH, 12.12.2023 - 6 StR 326/23

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

    a) Die für die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und muss sich darauf erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands in Zukunft drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den betroffenen Rechtsgütern zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2022 - 2 StR 245/22, Rn. 9; vom 17. Februar 2022 - 4 StR 380/21, Rn. 7; Beschluss vom 1. Juli 2020 - 6 StR 106/20, Rn. 12).
  • BGH, 06.12.2022 - 4 StR 412/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anlasstat: Beweiswürdigung,

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn neben den weiteren Voraussetzungen der Maßregel eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 ? 6 StR 106/20 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 12. Oktober 2016 ? 4 StR 78/16 Rn. 9, NStZ-RR 2017, 74).
  • BGH, 09.03.2023 - 6 StR 22/23

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    b) Sollte das neue Tatgericht wiederum die Anordnung einer Maßregel erwägen, wird es sich näher als bisher geschehen mit den bezüglich des Angeklagten gestellten abweichenden Diagnosen auseinanderzusetzen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, BGHR StGB § 63 Anordnung 2; vom 1. Juli 2020 - 6 StR 106/20, StV 2021, 292).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

    Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.07.2020, 6 StR 106/20; Urteil vom 17.06.2015, 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44, Beschlüsse vom 06.07.2016, 4 StR 210/16, und vom 16.01.2013, 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141).
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